GESETE GMBH – Gewerbepark 26 – D-87477 Sulzberg

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der GESETE GmbH, Sulzberg Registergericht Kempten HRB 9109

Präambel:
Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung, Annahme der
Lieferung oder Abnahme der Leistung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind
unwirksam, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.

§ 1 Geltungsbereich – Vertragsgegenstand

1. Unsere AGB gelten für Lieferungen von beweglichen Sachen gemäß dem, zwischen GESETE GmbH und dem Kunden geschlossenen Vertrag.
2. Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB’s abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn,
wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren
Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

§ 2 Angebot – Vertragsschluss -Angebotsunterlagen

Angebote
1.) Unsere Angebote sind freibleibend, sie beinhalten nicht, falls nicht ausdrücklich angeführt, die Lieferung und Montage, Einweisung und Schulung. Die Preise
sind rein netto, ohne gesetzliche MwSt.
2.) Angebote werden von uns vollständig abgegeben. Im Zweifel gelten nur die schriftlich gemachten Angaben. Die zum Angebot gehörigen Unterlagen wie
Abbildungen, Zeichnungen und Maßangaben sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Gleiches gilt für
Leistungs- und Verbrauchsangaben. Für alle Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne unsere ausdrückliche,
schriftliche Genehmigung nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Auftragserteilung
1.) Der Auftrag gilt als angenommen, wenn die Bestellung von uns schriftlich bestätigt oder die Lieferung oder Montage durchgeführt wurde.
2.) Nach Vertragsabschluss sind die Preise für die Dauer von 3 Monaten verbindlich. Anschließend können die Preise von uns entsprechend der
Kostensteigerungen, insbesondere aufgrund von Währungsschwankungen, Tarifverträgen oder Materialverteuerungen erhöht werden. Beträgt die Erhöhung
mehr als 5 %, so steht dem Auftraggeber ein Kündigungsrecht zu.
3.) Ist die Bestellung als Angebot im Sinne des § 145 BGB anzusehen, so können wir dieses Angebot innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer
Auftragsbestätigung annehmen oder die bestellte Ware innerhalb dieser Frist zusenden bzw. die Leistung durchführen.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

Die Rechnung wird mit dem Datum des Warenversands bzw. der Teillieferung ausgestellt. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen;
sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der Gesamtbetrag ist innerhalb von zehn
Tagen nach Erhalt der Ware und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Es gelten die gesetzlichen Grundlagen betreffend der Folgen
des Zahlungsverzugs. Bei Bekannt werden einer bestehenden Zahlungsunfähigkeit oder einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des
Auftraggebers steht uns das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der nicht fälligen Rechnungen zu verlangen – Vorleistungspflicht des Auftraggebers -.
Rabatte/Preisnachlässe auch auf Einzelpositionen, entfallen bei Zahlungsverzug, Annahmeverzug, außergerichtlichen Vergleichsverfahren oder anwaltschaftlicher
Beitreibung. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt
sind. Ist der Kunde Unternehmer, ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.

§ 4 Leistungszeit – Gefahrübergang

Liefer-, Montage- und Reparaturzeitangaben sind annähernd und unverbindlich. Vereinbarte Lieferfristen beginnen erst mit evtl. erforderlicher, vollständiger Übergabe
der zur Herstellung erforderlichen planerischen und technischen Unterlagen durch den Auftraggeber und nach endgültiger Klärung aller technischen Einzelheiten
zu laufen. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich um die Zeiten, in denen wir aufgrund höherer Gewalt, Streik sowie Lieferschwierigkeiten unserer Lieferanten
an der Erfüllung unserer Verpflichtungen gehindert sind. Die Nichterfüllung der Verpflichtungen durch den Auftraggeber schließt Verzug auf unserer Seite
aus. Die Einhaltung der Lieferfirst (auch einer verbindlich vereinbarten Lieferfrist) steht immer unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbe-lieferung.
Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
Wir haften bei Fremderzeugnissen nur subsidär. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt wird die Lieferung „ab Werk” ausgeführt.

§ 5 Haftung für Mängel

Von der Sachmängelhaftung/Garantie ausgeschlossen sind:
– Fehler aufgrund falschen Anschlusses, Fehlbedienung, Beschädigung durch den Kunden
– Schäden durch Blitzschlag/Überspannung im Netz
– Verschleißmängel aufgrund übermäßiger Beanspruchung
– Fehlende Bedienungsanleitungen/Handbücher stellen bei Gebrauchtgeräten keinen Mangel dar.
1.) Offensichtliche Mängel sind uns innerhalb einer Woche nach Erhalt der Lieferung schriftlich anzuzeigen. Danach und im Falle des Einbaus oder der
Weiterveräußerung vor Ablauf der Wochenfrist, gilt die gelieferte Ware als akzeptiert.
2.) Falls die Beanstandung durch uns anerkannt wird, wird nach unserer Wahl die Ware zurückgenommen und auf eigene Kosten Ersatz geliefert oder
nachgebessert. Wir sind berechtigt, wenigstens zweimal nachzubessern. Im Rahmen der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der
Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch
erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen als den Erfüllungsort verbracht wurde. Befindet sich die mangelhafte Ware außerhalb der BRD, so hat der Käufer
den Transport und Rücktransport der mangelhaften Teile, der reparierten Teile oder Ersatzteile zwischen dem Aufstellungsort und dem Sitz des Lieferers zur
Beseitigung des Fehlers auf seine Kosten und Gefahr zu übernehmen.
3.) Sind wir zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich diese aus Gründen, die wir zu vertreten haben über
angemessene Fristen hinaus oder schlägt die Mängelbeseitigung/Nachlieferung in sonstiger Weise fehl, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
4.) Weiter gehende Ansprüche sind, soweit sich nachfolgend (Ziffer 5. ff) nichts anderes ergibt, – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften
deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige
Vermögensschäden des Bestellers.
5.) Die Haftungsfreizeichnung in Ziffer 4.) gilt nicht, soweit die Schadensursache auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht. Sie gilt ebenfalls nicht, soweit
der Auftraggeber Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft der Kaufsache geltend macht.
6.) Es gelten die gesetzlichen Sachmängelhaftungsfristen ab Warenübergabe oder Abnahme des Liefergegenstandes. Die Haftung für Mängelfolgeschäden, die
nicht unmittelbar einen Sachmangel darstellen, ist darüber hinaus unter der Voraussetzung des Vorliegens mindestens grober Fahrlässigkeit auf die Dauer von
drei Jahren beschränkt. Dies gilt nicht, sofern Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Etwaige über die gesetzlichen oder die vertraglich
vereinbarten Haftungsfristen hinausgehende Garantiezusagen erlöschen mit Einbau oder Weiterverarbeitung.
7.) Wir haften, soweit nach unseren AGB nichts anderes gilt, nicht für Schäden an der Lieferung, die durch unsachgemäßen Transport oder durch unsachgemäßen
Einbau, durch Dritte u. ä. an der Sache selbst oder Sachen des Bestellers oder Dritter entstehen.
8.) Ist nach Weiterverarbeitung und Einbau zweifelhaft, ob der Mangel durch uns oder einen anderen verursacht wurde, so trägt die Beweislast für das Vorliegen
eines von uns verursachten Mangels der Besteller.
9.) Sofern wir eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht bei einfacher Fahrlässigkeit auf vorhersehbare Schäden beschränkt.
10.) Für im Kulanzwege durchgeführte Arbeiten und für nach Ablauf der gesetzlichen oder vertraglichen Sachmängelhaftungsfristen vorgenommene
Mängelbeseitigungen, Nachlieferungen, Nachbesserungen wird jedwede Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Eine neue Sachmängelhaftungsfrist wird
hierdurch nicht in Gang gesetzt.
11.) Modelländerungen nach Auftragserteilung gelten nicht als Mangel. Der Auftraggeber kann insofern vom Vertrag zurücktreten, wenn sich wesentliche,
dem Auftraggeber nicht zumutbare Änderungen gegenüber der Bestellung ergeben.
12.) Wir stehen ohne besondere schriftliche Vereinbarung nicht dafür ein, dass die von uns gelieferten Waren ausländischen Vorschriften entsprechen.
13.)Haftung für Beschaffenheits- und Haltbarkeitszusagen:
Wir haften wegen Fehlens der zugesagten Beschaffenheit/Haltbarkeit nur, wenn die Zusage bei Vertragsschluss schriftlich und ausdrücklich zugesichert waren
14.) Prospektangaben, allgemeine Beschreibungen durch das Verkaufspersonal und die Angabe von DIN-Normen sind keine Beschaffenheits- oder
Haltbarkeitszusagen.

15.) Haftung im Übrigen:

Soweit gemäß Ziffer 4.) bis 10.) unsere Haftung auf Schadenersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle Ansprüche wegen Verschuldens
bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten, insbesondere für Ansprüche aus Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB. Die Regelung in Satz 1 gilt nicht
bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit:
16.) Obige Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
17.) Die Haftung ist summarisch auf die versicherten Risiken beschränkt
Hiernach haften wir mit
€2.000.000,– für Personenschäden
€1.000.000,– für Sachschäden
€100.000,– für Vermögensschäden.
Dem Kunden wird auf Wunsch Einblick in die Versicherungspolice gewährt. Sollten die genannten Beträge für eventuelle Schäden nicht ausreichen, ist der
Auftraggeber verpflichtet, uns hierauf hinzuweisen. Der Auftragnehmer ist bereit, eine Versicherung abzuschließen, die ein höheres Risiko abdeckt. Die Kosten
hierfür sind vom Auftraggeber zu tragen. Unterbleibt ein derartiger Hinweis, so wird der Auftragnehmer von der Schadensersatzpflicht bezüglich des
übersteigenden Betrages frei. Dies gilt jedoch nur soweit nach diesem Vertrag eine Haftungsbeschränkung für einfache Fahrlässigkeit vorgenommen wurde.

§ 6 Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller:

1.) Fällt der Fälligkeitszeitraum der Lieferung oder Montage in einen Zeitraum, in dem wir infolge höherer Gewalt, Arbeitskampf, einem Rohstoffengpass oder
Lieferschwierigkeiten unserer Zulieferer gehindert sind, den Vertrag zu erfüllen, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. In den genannten Fällen ist die
Geltendmachung von Schadenersatz wegen Nichterfüllung ausgeschlossen. Ebenso kann der Besteller nicht Verzugsschaden geltend machen.
2.) Sollten wir innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Behebung des Leistungshindernisses im Sinne 1. den Vertrag nicht erfüllt haben, so kann der Besteller
vom Vertrag zurücktreten. Auch in diesem Fall besteht kein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bzw. Verzugsschaden.
3.) Falls kein gesetzlicher oder vertraglicher Rücktrittsgrund vorliegt, der Vertrag jedoch vorzeitig durch den Besteller aufgelöst wird, steht uns Schadenersatz in
Höhe von 10% des Auftragswertes zu, es sei denn, dass wir einen höheren oder der Auftraggeber einen niedrigeren Schaden nachweist.
4.) Rücktritt vom Vertrag durch uns:
Für den Fall eines unter Ziffer VII 1. genannten Leistungshindernisses behalten wir uns den Rücktritt vor, wenn die Aufrechterhaltung des Vertrages für uns eine
unzumutbare Härte darstellt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

Es wird folgender einfacher und erweiterter Eigentumsvorbehalt vereinbart:
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der
Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um
mehr als 10 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Lieferer steht die Wahl bei
der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur
im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt
macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat
3. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen
Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die
Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller
denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Lieferer ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
4. a. Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung
erfolgt für den Lieferer. Der Besteller verwahrt die dabei entstehende neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache
gilt als Vorbehaltsware.
b. Lieferer und Besteller sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen
dem Lieferer in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder
vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als
Vorbehaltsware.
c. Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nr. 3 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem vom
Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.
d. Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch
seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der
verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferer ab.
5. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes,
insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine
Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist der Lieferer berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen.
Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen
Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.
6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei
Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
7. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten
angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer
Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder
der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.

§ 8 Verjährung eigener Ansprüche

Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.

§ 9 Form von Erklärungen

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.

§ 10 Erfüllungsort – Rechtswahl – Gerichtsstand

1. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz.
2. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen das
für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht (Kempten/Allgäu).

Stand: Januar 2024